Allgemeine Geschäftsbedingungen
(nachstehend AGB)
1. Gegenstand und Umfang
Die LiftAgentur bietet Maschinen, insbesondere sog. Lifte nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an. Bei der LiftAgentur handelt es sich um ein Einzelunternehmen, Inhaber ist Ulrich R. Wildt, Adolphssgasse 2b in 53347 Alfter, (nachstehend Auftragnehmer). Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (nachstehend Auftraggeber). Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Die AGB gelten für Verträge über die Lieferung der angebotenen Leistung, ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die Leistung selbst abwickelt oder durch Dritte abwickeln lässt. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend bzw. befristet. Der Auftrag durch den Auftraggeber erfolgt schriftlich. Für Verbraucher ist die Papierform erforderlich, bei gewerblichen Kunden ist eine Auftragserteilung auch per Mail möglich. Aufträge können nur durch Annahme der durch den Auftragnehmer ausgestellten Angebote erteilt werden. Andere Formen der Erteilung eines Auftrages sind nicht möglich. Ein Auftrag kommt zustande, nachdem er vom Auftragnehmer bestätigt wurde. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen.
2. Gewährleistung und Mangelbeseitigung
Jeder Auftrag beschränkt sich auf die Lieferung einer Maschine nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie ggf. einer Endmontage der Maschine am Aufstellort, sofern eine Anlieferung der Maschine in zerlegter Weise erfolgt. Es gilt als vereinbart, dass es sich nicht um eine Leistung nach VOB handelt. Daher findet für alle Aufträge das BGB Anwendung. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate für private, bzw. 12 Monate für gewerbliche Auftraggeber oder Nutzung. Zur Wahrung der Gewährleistung betragen die Wartungsintervalle in dieser Zeit 6 Monate. Ein Eingriff in die Anlage durch weder vom Hersteller, noch vom Lieferanten autorisierte Personen kann zum Erlöschen der gesetzlichen Gewährleistung führen. Die Behebung von Mängeln im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung erfolgt in schadensbegrenzender Reihenfolge. Störungsmeldungen werden zunächst durch fernmündliche Prüfung eingeordnet und sofern möglich ebenfalls fernmündlich durch fachliche Anweisung einer vor Ort befindlichen Person behoben.
3. Haftung und Betrieb
Der Auftragnehmer haftet für die Erbringung der beauftragten Leistung. Er haftet nicht für durch den Auftraggeber oder Dritte geltend gemachte Folgen aus Mängeln an der erbrachten Leistung, sofern es sich nicht um Folgen aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers handelt. Für die Folgen aus einer verzögerten Behebung von Gewährleistungsschäden haftet der Auftragnehmer nicht, solange er nach bestem Wissen und Gewissen alles versucht, um die Behebung schnellstmöglich zu veranlassen (z.B. bei Personalmangel oder Lieferzeiten für Ersatzteile). Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die durch den Auftraggeber geleisteten Zahlungen für den Auftrag. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Betrieb der Anlage, diese obliegt den Betreiber. In Abhängigkeit von Bundesland, Nutzung und Art der Anlage obliegt dem Betreiber ferner ggf. eine sog. Überwachungspflicht durch eine geeignete Stelle (z.B. GTÜ, TÜV, DEKRA o.ä.). Diese ist nicht Bestandteil des Auftrags.
4. Zahlungen und Preis
Aufgrund der regelmäßig kundenseits erforderlichen eiligen Abwicklung eines Liftauftrags beträgt die Zahlungsfrist für Teilzahlungen 7 Tage, sofern mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich eine längere Zahlungsfrist vereinbart und in den Teilzahlungsrechnungen als Zahlungsziel angegeben wird. Sofern sich die Auftragsabwicklung seitens des Auftraggebers durch Verspätung bei Zahlungen, der Produktionsfreigabe oder Bereitstellung der auftraggeberseitigen Leistungen verzögert, haftet er für Folgen daraus (z.B. Preisänderungen, Modellwechsel oder -wegfall).